Das Bild zeigt den Oberkörper eines Arztes und eines Patienten. Die beiden sitzen nebeneinander und der Arzt hält ein Blatt mit einem Klemmbrett und einem Stift in der Hand.

Krebsvorsorge beim Mann richtig abrechnen

Im Hinblick auf die Früherkennungsuntersuchungen orientieren sich die privaten Krankenversicherungen und die Beihilfe in der Regel an den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Gemäß den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien gehören bei Männern hierzu die „gezielte Anamnese, Inspektion und Palpation des äußeren Genitales einschließlich der entsprechenden Hautareale, Abtasten der Prostata vom After aus, Palpation regionärer Lymphknoten sowie die Befundübermittlung mit anschließender diesbezüglicher Beratung.“

Diese Leistungen sind in der GOÄ 28 (Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen des Rektums, der Prostata, des äußeren Genitales und der Haut – einschließlich Erhebung der Anamnese, Urinuntersuchung auf Eiweiß, Zucker und Erythrozyten sowie die Untersuchung auf Blut im Stuhl, einschließlich Beratung) enthalten.

Weitere darüber hinausgehende Untersuchungen sind gemäß GOÄ §1 Abs. 2 nur berechnungsfähig, wenn eine medizinische Indikation vorliegt (z.B. ein Harnwegsinfekt) oder der Patient weiter Leistungen ausdrücklich wünscht (Verlangensleistung/IGeL), z.B. weitere Laborleistungen (PSA). Diese Leistungen müssen dann gemäß GOÄ § 12 Abs. 3 als Verlangensleistung auf der Rechnung gekennzeichnet werden. Hier besteht im Vorfeld eine wirtschftliche Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten und eine schriftliche Vereinbarung muss getroffen werden.