Ein älterer Arzt ist mit einem Patienten im Gespräch. Der Arzt zeigt dem Patienten etwas aus seinem Tablet um die Behandlung bzw. die Operation zu veranschaulichen.

Abrechnung von Zystourethroskopien

Abrechnung von Zystourethroskopien

Die Zystourethroskopie wird gemäß Ziffer 1787 GOÄ abgerechnet und umfasst die Untersuchung von Harnblase und Harnröhre. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein starres oder flexibles Instrument verwendet wurde. Die mit der Anwendung eines flexiblen Instruments verbundenen höheren Kosten können jedoch über die Faktorsteigerung berücksichtigt werden. Eine gesonderte Berechnung für das flexible Instrument (z. B. analog Ziffer 682 GOÄ) ist nicht zulässig.

Nicht separat abrechenbare Leistungen:

  • Beurteilung der Sphinkterreaktion im Rahmen der Urethroskopie (z. B. nach Aufforderung zur aktiven Anspannung).
    → Diese Leistung ist nicht gesondert neben Ziffer 1787 GOÄ berechnungsfähig, da sie als unselbstständiger Bestandteil der Urethroskopie gilt.
    → Der Mehraufwand kann über die Faktorsteigerung abgebildet werden.

  • Spülung der Harnblase
    → Ebenfalls ein Leistungsbestandteil und nicht gesondert berechenbar (§ 4 Abs. 2 GOÄ).

Zusätzlich berechenbare Leistungen:

  • Ziffer 488 GOÄ: Lokalanästhesie der Harnröhre und/oder Harnblase im Zusammenhang mit der Zystoskopie.

  • Katheterisierung
    → Nur bei eigenständiger Indikation (z. B. zur Feststellung von Restharn).

Praxistipp: Denken Sie an die Berechnung der Auslagen, z. B. Einmalzystoskop.